Ab 1.1.2020 ist für die Steuerfreiheit einer ig. Lieferung materiellrechtliche Voraussetzung, dass eine gültige UID-Nummer des Erwerbers (Käufers) vorliegt und die innergemeinschaftliche (ig.) Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den Lieferer (Verkäufer) aufgenommen wird.

Der Lieferer kann die Lieferung in ein anderes EU-Land somit nur dann als steuerfrei behandeln, wenn der Erwerber eines Wirtschaftsgutes dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat als jenem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, stammt.

Zudem ist die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerberfreiung. Die derzeitige Rechtssprechung des EuGH, wodnach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die ig. Lieferung zweifelsfrei vorliegen, ist daher zukünftig nicht mehr relevant.

Damit die ig. Lieferung steuerbefreit ist, muss der Lieferer darüber hinaus nachweisen, dass die Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis), wobei dazu in den Quick Fixes widerlegbare Vermutungen normiert wurden. So kann ab 1.1.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transports) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweise gelten Unterlagen zum Transport/Versand (z.B. CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er den Transport veranlasst hat, notwendig.